Satzung des Deutsch-Irischen Freundeskreises Bayern e.V.

[Anmerkung: Die erste Fassung der Satzung wurde am 23.02.1987 in das Vereins-Register des Amtsgerichts München eingetragen. Am 01.03.1989 erfolgten Satzungsänderungen, die im Vereins-Register des Amtsgerichts München verzeichnet wurden. Dieses Dokument gibt den aktuellen Stand der Satzung des Deutsch-Irischen Freundeskreises Bayern e.V. wieder.]

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen 'DEUTSCH-IRISCHER FREUNDESKREIS BAYERN e.V.'.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Vereinszweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung zu fördern. Er verwirklicht diese Absicht insbesondere durch die Pflege der deutsch-irischen Freundschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Diesen Aufgaben will er dadurch gerecht werden, daß er
    1. das persönliche Kennenlernen und gegenseitige Besuche von Deutschen und Iren in den Heimatländern des anderen anregt und vermittelt; ein besonderes Augenmerk gilt dabei dem Jugendaustausch;
    2. den in Bayern lebenden Iren Anlaufstelle ist und diesen beim Einleben in Bayern ideelle Hilfestellung bietet;
    3. Möglichkeiten zum Kennenlernen der Volksmusik, des Volkstanzes und anderer Kulturgüter beider Kulturkreise bietet;
    4. dazu anregt, daß vor allem in Bayern die Erforschung keltischer Fundstätten intensiviert wird und ein möglicher keltischer Einfluß auf die heutige Lebensweise und Entwicklung zum heutigen Kulturkreis untersucht wird.
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen, Aktivitäten oder Spenden, die nicht zur Deckung der Kosten benötigt werden, werden vor allem zur Förderung des deutsch-irischen Jugendaustausches verwendet, wenn dieser von einem in Bayern anerkannten Träger der Jugendarbeit veranstaltet wird. Dabei beabsichtigt der Verein nicht, Einfluß auf die inhaltliche Gestaltung der von ihm geförderten Maßnahme zu nehmen. Die Zuwendungen des Vereins sollen in erster Linie dazu dienen, die Fahrtkosten von Jugendlichen, deren Familien diese nicht tragen können, zu übernehmen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche oder fördernde Mitglieder.
  2. Die ordentlichen Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit oder betätigen sich aktiv an der Leitung des Vereins.
  3. Fördernde Mitglieder, das können auch Institutionen sein, unterstützen die Aufgaben des Vereins durch finanzielle Zuwendungen. Sie sind zur Zahlung eines erhöhten Jahresbeitrages verpflichtet.

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist durch schriftlichen Aufnahmeantrag (Angaben: Name, Vorname, Beruf, Anschrift) beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag ist bei der nächsten Vorstandssitzung zu entscheiden. Das Ergebnis ist dem Aufnahmewilligen schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Bewerber mitzuteilen.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede mindestens 18 Jahre alte voll geschäftsfähige Person werden. Der Beginn der Mitgliedschaft ist festzulegen, für die Beitragszahlung gilt das Kalenderjahr der Aufnahme.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Institutionen mit deren Auflösung), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären, er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres möglich, wenn er bis zum 30.09. eines Jahres gemeldet ist. Geht die Meldung verspätet ein, gilt als Austrittsdatum das folgende Jahresende.
  3. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachgekommen ist.
  4. Schadet ein Mitglied dem Ansehen des Vereins oder handelt es den Zielen des Vereins zuwider, kann der Vorstand auf Antrag eines jeden Mitglieds den Ausschluß beschließen. Dem betroffenen Mitglied ist unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Vorstand hat binnen drei Monaten zu einer Entscheidung zu kommen, die dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist.
  5. Gegen eine Entscheidung des Vorstands nach den Absätzen 3 und 4 ist Beschwerde bzw. Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Kann der Sachverhalt nicht unmittelbar aufgeklärt werden, setzt die Mitgliederversammlung einen Schiedsrichter ein, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag erarbeitet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied, wenn es sich um eine Institution handelt, durch Benennung eines bevollmächtigten Vertreters, ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Veranstaltungen teilzunehmen, ob dabei ein Einzelbeitrag zu entrichten ist, entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins gefährdet werden könnte. Sie haben insbesondere die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Anschriftenänderungen sind dem Verein sofort mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan.
  5. Übergangsregelung zur Vereinsgründung
    Die Gründungsmitglieder entrichten einen Beitrag von 100,- DM für das Gründungsjahr, dieser wird gegen Folgebeiträge aufgerechnet, wenn diese niedriger sind. Der Gründungsbeitrag dient dazu, die Aufwendungen zu decken, die mit der Vereinsgründung entstehen. Sonderrechte im Verein erwerben die Mitglieder nicht.

§ 7   Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 8   Mitgliederversammlung, Zusammensetzung, Aufgaben

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Verein gültig beigetreten ist (Die Ladungsfrist wird dadurch nicht berührt).
  2. Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beträgt vier Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschluß-
    fähig.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle für den Verein grundlegenden Belange. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1. der Beschluß der Tagesordnung
    2. die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenrevisoren,
    3. der Beschluß des Haushaltsplanes, einschließlich der Festlegung der Mitgliederbeiträge,
    4. die Festlegung des Jahresprogramms,
    5. die Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Kassenrevisoren,
    6. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands.
  5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten.

§ 9  Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch einen Versammlungsleiter bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit einfacher Mehrheit. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgen geheim in getrennten Wahlgängen. Auf Antrag sind Wahlen und Abstimmungen mit Stimmzetteln durchzuführen. Für Wahlen wird ein Wahlvorstand gebildet.
  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt das Protokoll, das spätestens mit der Einladung zu übersenden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn diese vom Vorstand beschlossen oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich beantragt wird. Die §§ 8, 9 gelten entsprechend.

§ 11  Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Erhöhung der Mitgliederzahl des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung vor der Neuwahl in einem gesonderten Beschluß. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Verliert der Vorstand durch das Ausscheiden seiner Mitglieder seine Beschlußfähigkeit, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit jedes Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen.

§ 12   Aufgaben des Vorstands, Geschäftsgang

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die die Satzung nicht der Mitgliederversammlung zuweist. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere
    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    2. die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
    3. die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,
    4. die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
    5. die Anstellung und Kündigung von Personal,
    6. der Abschluß von den Verein verpflichtenden Verträgen.
  2. Der Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§26 Abs. 2 BGB) vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis gilt, daß der Stellvertreter nur im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen kann.
  3. Es gilt in der Verwaltung der Vereinsgelder der Grundsatz der Trennung von Anordnung und Ausführung der Kassengeschäfte. Die Anordnungsbefugnis obliegt dem Vorsitzenden. Zur Erledigung von Verwaltungs- und Kassenaufgaben können Personen außerhalb des Vorstandes bestellt werden.
  4. Der Vorstand tritt wenigstens vierteljährlich zusammen. Für die Beschlußfähigkeit, die Gültigkeit von Abstimmungen und das Protokoll gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13   Änderung der Satzung

  1. Die Satzung kann mit Zustimmung von drei viertel der Vereinsmitglieder geändert werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung müssen als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bezeichnet sein.

§ 14   Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Falls es die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende, der Kassierer sowie ein weiteres Vorstandsmitglied zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach §§ 47 ff. BGB. Beschlüsse der Liquidatoren bedürfen der Einstimmigkeit.
  2. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen ist dem Bayerischen Jugendring K.d.ö. R. zu übergeben. Als Zweckbestimmung ist festzulegen, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Förderung des deutsch-irischen Jugendaustausches zugute kommt.
  3. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das Vereinsvermögen einer anderen Zweckbestimmung zu übertragen, so ist für die Wirksamkeit des Beschlusses die Genehmigung des Finanzamtes erforderlich.